15/4/2020 Gesundheit für Alle!https://gesundheitfueralle.noblogs.org/ Wir möchten auf den Blog "Gesundheit für Alle!" hinweisen und unterstützen die Aufforderung, die gesundheitsgefährdenden Lager zu schließen und die dort lebenden Meschen dezentral unterzubringen! Unter dem Punkt "Aktiv werden!" findet sich eine Liste an Bezirkshauptmannschaften bzw. Ministerien, die kontaktiert werden können Es folgt der dort veröffentlichte Text: " Verstöße gegen das Epidemiegesetz beim Weiterbetrieb der Bundeseinrichtungen und Anhaltungen: Aufforderung zur Schließung der Einrichtungen durch die Bezirkshauptmannschaft /das Bezirksgesundheitsamt Wie Ihnen aus eigener Anschauung und Medienberichten bekannt sein dürfte, werden die Bestimmungen des Epidemiegesetzes und den Bundesgesetzen betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 täglich in großer Zahl verletzt. Konkret ist zu ausgewählten einzelnen Einrichtungen nachfolgendes bekannt:
Auch wenn die Maximalkapazität derzeit nicht erreicht ist, übersteigt die Anzahl der Menschen jedenfalls weit die Zahl der Normalkapazität. Das Lager beherbergt derzeit ca. 600 Menschen, die auf engstem Raum miteinander leben müssen. Erst in den letzten Wochen wurden viele Menschen aus dem Rückkehrzentrum Schwechat dorthin verbracht. Laut Aussagen geflüchteter Personen müssen sie in Schlafsälen (bis zu 8 Personen ohne Verwandschaftsverhältnis) oder in 5-Bett-Zimmern schlafen. Ca 40 Personen teilen sich auf dem Stockwerk die Badanlagen. Die Einnahme der Mahlzeiten im dafür vorgesehenen Raum ist für die Bewohner*innen verpflichtend, auch dort können die Mindestabstände nicht eingehalten werden – die Behörden haben keine Vorkehrungen getroffen: es müssen große Gruppen bis zu 50 Personen auf engem Raum zusammensitzen; sie können keinen Mindestabstand von 1 m einhalten; beim Betreten des Saales wird Fieber gemessen und es gibt Desinfektionsmittel; die Angestellten haben Masken und Handschuhe beim Austeilen des Mittagsessens an, die dort untergebrachten Menschen jedoch nicht; vor der Essensausgabe stehen die Bewohner*innen in langen Schlangen an. Selbst das Einhalten der dringend erforderlichen Sicherheitsabstände ist nicht möglich. Nach Informationen von geflüchteten Menschen in Traiskirchen, befinden sich weiterhin auch Menschen aus sog. Risikogruppen in Traiskirchen, darunter sowohl ältere als auch kranke Personen als auch Familien mit Kindern. Allgemeine Informationen zu COVID-19 sind aufgehängt worden, jedoch erhalten die Personen vor Ort keine zusätzlichen Informationen. Seit 24.03.2020 steht diese Einrichtung unter Quarantäne. In der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden wird das Betreten und das Verlassen des gesamten Geländes der Betreuungsstelle EASt Ost (Traiskirchen) untersagt (vgl dazu http://www.noe.gv.at/noe/Baden/BHBN_Betretungsverbot_Betreuungsstelle_Ost.pdf). Grundlage für die Verordnung ist § 2 COVID-19 Maßnahmengesetz. Diese Bestimmung ermächtigt jedoch nur zum Verbot des Betretens bestimmter Orte, nicht dazu, das Verlassen bestimmter Orte zu untersagen. Eine Anhaltung der Bewohner*innen der Erstaufnahmestelle EASt Ost auf dieser Grundlage ist daher nicht möglich und wäre rechtswidrig.
Andere Vorkehrungen von Seiten der Behörde sind nicht bekannt. Weder wurde Desinfektionsmittel angeboten noch haben die Menschen vor Ort Handschuhe oder Masken erhalten. Einzig jene dort untergebrachten Personen, welche Hilfsleistungen im Haus verrichten, haben Handschuhe und Masken erhalten. Ein bis zwei Mal im Monat wird eine Seife pro Person ausgeteilt. Conclusio Das Epidemiegesetz hält in § 22 fest, dass die Bezirksverwaltungsbehörde die Räumung von Wohnungen und Gebäuden anzuordnen hat, wenn diese Maßnahme nach Art des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist. Darüber hinaus ist den betreffenden Bewohner*innen über ihr Begehren, und zwar im Falle ihrer Mittellosigkeit unentgeltlich, eine angemessene Unterkunft und Verpflegung beizustellen. Ausnahmen für den Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung oder anderen Bundeseinrichtungen sind im Zuge der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht benannt worden und es wäre auch kein sachlicher Grund dafür erkennbar. Des Weiteren ist in Bezug auf Traiskirchen jedenfalls hervorzuheben, dass gem Epidemiegesetz (§§39 und 40) insbesondere bei Handlungen oder Unterlassungen gem §§ 20 und 22 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig macht und mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen ist. Ebenso sind Organe des Sicherheitsdienstes gem § 2a Covid-19-Maßnahmengesetz angehalten wegen Verstößen gegen geltenden Maßnahmen zu ermitteln. Rechtliche Grundlage für die dezentrale Unterbringung ist das Epidemiegesetz. Nach diesem muss die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um die durch Corona drohenden Gefahren abzuwenden und wie oben aufgezeit bei Mittellosigkeit unentgeltlich eine angemessene Unterkunft und Verpflegung bereitzustellen. Zum Schutz sind im gesamten Bundesgebiet Betreuungseinrichtungen für Kinder geschlossen und Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen größerer Zahlen von Menschen stark eingeschränkt worden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass die Sammelunterkünfte in der bisherigen Form aufrechterhalten werden, statt für eine umfassende dezentrale und selbstorganisierte Unterbringung zu sorgen. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Betrieb solcher Einrichtungen ergibt sich aus § 2 GVS-B 2005 (Gewährung von Grundversorgung), § 15b AsylG (Anordnung zur Unterkunftnahme), § 57 FPG (Wohnsitzauflage), §76 FPG (Schubhaft) und § 77 FPG (gelinderes Mittel). Allerdings dürfte die Erfüllung dieser Verpflichtung wie andere gesetzliche Vorgaben gegenüber den Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus nachrangig sein. Für viele der Bewohner*innen der Einrichtungen bzw Angehaltenen in Schubhaft oder im gelinderen Mittel besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, in der Einrichtung zu wohnen. Die in Fieberbrunn, in Bad Kreuzen und zT in Traiskirchen (die aus der RüBe Schwechat transferierten Personen) untergebrachten Menschen erhielten per Mandatsbescheid eine Wohnsitzauflage – sie wurden aus ihrem privaten und sozialen Kontext herausgerissen und unter Androhungen von Verwaltungsstrafen gezwungen in diese Sammelunterkünften Unterkunft zu nehmen Für andere Personen sind bisher evtl. bestehende individuelle Verpflichtungen gem § 15b AsylG (Anordnung zur Unterkunftnahme), § 57 FPG (Wohnsitzauflage), §76 FPG (Schubhaft) und § 77 FPG (gelinderes Mittel) aufzuheben. Insbesondere auch in Hinblick darauf, dass Abschiebungen in absehbarer Zeit nicht möglich sind und es abseits der Anhaltung in Schubhaft und im gelinderen Mittel (FamU Zinnergasse), die Möglichkeit einer periodischen Meldeverpflichtung besteht. Bei Bedarf, insbesondere Mittellosigkeit, muss gemäß dem Epidemiegesetz und den derzeit vorherrschenden Maßnahmen und Gesetzen zu Covid-19 eine geeignete Unterkunft zur Verfügung gestellt werden. Bei ernsthaft infektionsspezifischen Gefahren verbleibt den Behörden kein Ermessensspielraum. Nach Darstellung der WHO, des Robert Koch-Instituts als auch dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz handelt es sich um eine sehr infektiöse Erkrankung. Sämtliche Regierungsvertreter*innen führen an, dass mangels Impfung oder spezifischer Therapie gegen das Virus alle Maßnahmen darauf gerichtet sein müssen, die Verbreitung der Erkrankung zu verlangsamen. Zentral seien dabei kontaktreduzierende Maßnahmen, wie die Absage von Großveranstaltungen sowie von Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten, bei denen ein Abstand von 1 – 2 Metern nicht gewährleistet werden könne. Bei dem Betrieb in den Bundeseinrichtungen als auch den Polizei- und Personenanhaltezentren handelt es sich um eine täglich stattfindende Großveranstaltung. Wie oben augezeigt kann in keinster Weise von einer gesetzeskonformen Unterbringung ausgegangen werden. Es wird daher ausdrücklich gefordert, den Weiterbetrieb der Einrichtungen und Anhaltungen zu untersagen und die dezentrale Unterbringung der jetzigen und neu eintreffenden Bewohner*innen gemäß den Erfordernissen der derzeit geltenden Bundesgesetzen sowie konform des Epidemiegesetzes anzuordnen. Die Bundeseinrichtungen unterstehen zwar dem Bundesministerium für Inneres, jedoch haben Sie, als Vertreter*in für die Gemeinde, jedenfalls für alle in Ihrer Gemeinde, Ihrem Bezirk oder Ihrer Stadt gemeldeten Personen die Verantwortung. In der jetzigen Situation tragen Sie die Verantwortung für die Umsetzung der oben bezeichneten gesetzlichen Regelungen und deren Einhaltung. Sie haben sich über die Situation in den Einrichtungen zu informieren und für den Schutz aller dort aufhältigen Personen (untergebrachte Menschen als auch Personal) zu sorgen. Falls die Maßnahmen und gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden können, ist es gemäß den Bestimmungen Ihre Aufgabe die Verantwortung zu übernehmen. Initiative „Gesundheit für Alle! – Lager schließen!“, April 2020" Comments are closed.
|
Dieser Blog wird von nun an von der neu gegründeten "Initiative gegen Rückkehrzentren" betreut. |